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Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 40 Übergangsregelung
§ 41 Inkrafttreten

Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 40 Übergangsregelung


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007

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§ 41 Inkrafttreten



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