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Synopse aller Änderungen der LAP-mntDBWVV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 18 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mntDBWVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung


(1) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen und

3. Referate.

3 Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form gefordert werden. 4 Die Ergebnisse werden nach § 35 bewertet.

(2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte folgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind:

1. Beamtenrecht,

2. Haushalts- und Kassenwesen,

3. Reise- und Umzugskostenrecht,

4. Wehrersatzwesen,

5. Verpflegung,

6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und

8. Organisation und

9. Besoldungsrecht.

(3) Während des Abschlusslehrgangs sind fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu entnehmen.

(4) 1 Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen bestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstimmung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsarbeiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. 2 Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 3 Dies gilt auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 4 Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 3 Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 3 Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(6) 1 Die Leistungsnachweise während des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. 2 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3 Wird der Leistungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Soweit nach dem Lehrplan im Einführungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder Lehrende am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.

(8) 1 Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungsschule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. 2 Das Zeugnis schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2022) 

§ 22 Bewertungen während der Praktika


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(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 35 abgegeben.



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 35 abgegeben.

(2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit

1. bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten

a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder

b) Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

2. bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und

3. bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.

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(3) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.



(3) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(4) 1 Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. 2 Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



§ 24a Praxisaufstieg


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(1) 1 Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit. 2 Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. 3 Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. 4 Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungsstand ab. 5 Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 35 entsprechend.



(1) 1 Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit. 2 Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. 3 Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. 4 Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche oder elektronische Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungsstand ab. 5 Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 35 entsprechend.

(2) 1 Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei einem zentralen Lehrinstitut zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. 2 § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten entsprechend. 3 Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 4 Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. 2 Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. 4 § 37 Abs. 3 und § 38 gelten entsprechend.



§ 30 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. 3 Eine Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und dritten Prüfungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

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(6) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.



(6) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



§ 32 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt insbesondere aus den in § 16 Abs. 2 und 3 genannten Lehrgebieten entsprechend aus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 35; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

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(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.



(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2022) 

§ 36 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert,

2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 8 vom Hundert,

3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

4. die Durchschnittspunktzahl der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 52 vom Hundert

und

5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprüfung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221 erreicht hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das SLP 111X erreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf höchstens 15 Rangpunkte erhöhen.

(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

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(5) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.



(5) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll schriftlich oder elektronisch zu fertigen.