Änderung § 27 ZFdG vom 02.04.2021

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§ 27 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 27 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Verarbeitungsbeschränkungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn

1. mindestens

a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder

b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt

werden sollen und

2. sich aus den erhobenen personenbezogen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder

b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar gewichtige Rechtsgüter erkennen lassen.

2 Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personendaten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.

(3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Absatz 1 beachtet wird.






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