Artikel 3 - Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdNeuSG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); Geltung ab 02.04.2021
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 2. April 2021 ZFdG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2021.



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