Artikel 16 - Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BestDaAAG k.a.Abk.)

Artikel 16 Einschränkung eines Grundrechts



Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 4 Nummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 2, 3, 4, 5 und 6, Artikel 8 Nummer 2 und 3, Artikel 10 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 1 und 4, Artikel 12 Nummer 3 und Artikel 13 Nummer 1 dieses Gesetzes eingeschränkt.



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