Artikel 5 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (13. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 5 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 13. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 481
Bekanntmachung GGVSEBNB 2021
... Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475 ) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und ...


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