Zitierungen von § 7 IDNrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IDNrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IDNrG Verordnungsermächtigung
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. Die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass ... des Bundesrates Näheres zu den technischen Verfahren der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 2 zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ... Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4, 4. zu den spezifischen technischen und organisatorischen ... jeweils zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ...
§ 16 IDNrG Evaluierung
... Identifikationsnummer für alle Register umgesetzt wird und 2. das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von Verwaltungsbereichen Anwendung finden ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
 
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Zitat in folgenden Normen

XBasisdaten-Verordnung (XBasisdatenV)
V. v. 28.03.2022 BGBl. I S. 601
§ 1 XBasisdatenV Standard der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes
... der Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und Inhalt der ... § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und Inhalt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden Daten fest. ... die Datenübermittlungen an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes sind XBasisdaten sowie als ...


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