Das
Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der Registermodernisierungsbehörde, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz besteht, ist diese auf Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben; zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeitsbehörde die erforderlichen Daten übermitteln."
- 2.
- In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024) ... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...