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Synopse aller Änderungen des RegMoG am 07.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 17 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegMoG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RegMoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | RegMoG n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Artikel 1 Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung Artikel 2 Änderung des Onlinezugangsgesetzes Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes Artikel 7 Änderung des Passgesetzes Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 16 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Artikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes | |
(Text alte Fassung) Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datencockpits | (Text neue Fassung) Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datenschutzcockpits |
Artikel 22 Inkrafttreten Schlussformel | |
Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datencockpits | Artikel 21 Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datenschutzcockpits |
Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datencockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern gespeichert werden: | Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datenschutzcockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern gespeichert werden: |
1. Personenstandsregister 2. Melderegister 3. personenbezogene Datenbestände der Elterngeldstellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. | |
Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Bewilligung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewilligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokolldaten dürfen dem Datencockpit zum Zweck der Anzeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifikationsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils abrufende Stelle. | Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Bewilligung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewilligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokolldaten dürfen dem Datenschutzcockpit zum Zweck der Anzeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifikationsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils abrufende Stelle. |
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