Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung (1. MessEGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649 (Nr. 14); Geltung ab 07.04.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. April 2021 MessEGebV § 2

Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

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Artikel 2


Artikel 2 ändert mWv. 7. April 2021 MessEGebV Anlage

Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 2.2.4.1 werden nach dem Wort „angeschlossenem" die Wörter „oder integriertem" eingefügt.

2.
Bei der Schlüsselzahl 2.2.9.4 wird in der Spalte Sachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung" durch die Wörter „Prüfung der formalen Anforderungen" ersetzt.

3.
Vor der Schlüsselzahl E 2.2-1 wird folgende Zeile eingefügt:

„Hinweis:

H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt."

4.
Bei der Schlüsselzahl E 2.2-2 werden in der Spalte Sachgebiet die Wörter „Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät" durch die Wörter „Prüfmittel in geeigneter Form" ersetzt.

5.
Bei der Schlüsselzahl E 2.2-4 wird in der Spalte Sachgebiet der Satz „Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3 gewährt wird." gestrichen.

6.
Bei der Schlüsselzahl 2.3.12.1 wird in der Spalte Sachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung" durch die Wörter „Prüfung der formalen Anforderungen" ersetzt.

7.
Bei der Schlüsselzahl E 2.3.1 wird in der Spalte Sachgebiet die Angabe „2.3.2.1 bis 2.3.2.3," gestrichen.

8.
Vor der Schlüsselzahlengruppe 3 wird die folgende Schlüsselzahlenuntergruppe eingefügt:

„Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapfsäulen für unter Druck stehende Gase

Eichung und Befundprüfung

2.6.1.1
Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…

2.6.2.1
Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…".

9.
Nach der Schlüsselzahl H 5.4-2 wird folgende Schlüsselzahl H 5.4-3 eingefügt:

„H 5.4-3 Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas oder Wasserstoff werden nach den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben."

10.
Der Überschrift „Ermäßigungen" zu Schlüsselzahl E 5.4-1 wird folgender Hinweis vorangestellt:

„Hinweis:

H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt."

11.
Bei der Schlüsselzahl E 5.4-1 werden nach dem Wort „Prüfmittel" die Wörter „in geeigneter Form" eingefügt.

12.
Die Schlüsselzahl 5.4.1.7 wird aufgehoben.

13.
In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 5.4.7.1 wird das Wort „AdBlue-Zapfsäule" durch das Wort „AdBlue-Zapfanlage" ersetzt.

14.
Bei der Schlüsselzahl E 5.4-2 wird in der Spalte Sachgebiet der Satz 2 aufgehoben.

15.
Bei dem Hinweis H 6.0-1 wird in der Spalte Sachgebiet nach der Angabe „6.0.1.1 bis 6.0.4.1" die Angabe „und 6.0.7.1" eingefügt.

16.
Bei der Schlüsselzahl 11.1.1.1 werden in der Spalte Sachgebiet die Wörter „Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal" gestrichen.

17.
In der Schlüsselzahlengruppe 11 werden die folgenden Nummerierungen wie folgt geändert:

a)
Die Schlüsselzahl „11.1.3.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.2.2" ersetzt.

b)
Die Schlüsselzahl „11.1.4.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.3.1" ersetzt.

c)
Die Schlüsselzahl „11.1.5.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.3.2" ersetzt.

d)
Die Schlüsselzahl „11.1.6.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.3.3" ersetzt.

e)
Die Schlüsselzahl „11.1.7.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.3.4" ersetzt.

f)
Die Schlüsselzahl „11.1.8.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.3.5" ersetzt.

g)
Die Schlüsselzahl „11.1.9.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.3.6" ersetzt.

h)
Die Schlüsselzahl „11.1.10.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.4.1" ersetzt.

i)
Die Schlüsselzahl „11.1.11.1" wird durch die Schlüsselzahl „11.1.4.2" ersetzt.

18.
Vor der neuen Schlüsselzahl 11.1.3.1 werden als Überschrift die Wörter „Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte" eingefügt.

19.
Bei der Schlüsselzahl 14.2.1.1 werden in der Spalte Sachgebiet dem Wort „Entscheidung" die Wörter „Bearbeitung eines Antrags und" vorangestellt.

20.
Nach der Schlüsselzahl 15.3.1.1 wird folgende Schlüsselzahl 15.4.1.1 eingefügt:

„15.4.1.1
Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…".

21.
Bei der Schlüsselzahl 16.1.3.3 wird in der Spalte Sachgebiet die Angabe „80" durch die Angabe „81" ersetzt.

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. April 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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