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§ 2 - Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV
k.a.Abk.
)
V. v. 07.04.2021
BAnz AT 08.04.2021
V1; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 05.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 09.04.2021; FNA: 2126-9-22
Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
12 weitere Fassungen
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wird in 11 Vorschriften zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Sonderregelung bei besonders hoher 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle
(1)
1
Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern über 200 liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 bis zum 14. Januar 2021 abweichend von
§ 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach
§ 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie im Sinne von
§ 3
bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von
§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
erhalten.
2
Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 200, gilt
§ 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie Absatz 2 und
§ 3
.
(2)
1
Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern über 150 liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 15. Januar 2021 abweichend von
§ 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach
§ 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie im Sinne von
§ 3
bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von
§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
erhalten.
2
Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 150, gilt
§ 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie
§ 3
.
§ 1
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