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Änderung § 4 Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 23.11.2021

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 111d und 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


(1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.

(2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.

(3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden.

(4) Der Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

(5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.

(Text alte Fassung)

(6) Die Frist nach § 417 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(Text neue Fassung)

(6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.