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§ 5 - Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung HwO (ElekMaschBHwOAusbV)

Artikel 1 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-132 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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