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§ 4 - Informationselektronikerausbildungsverordnung (InfoElekAusbV)

Artikel 2 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 674 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

2.
Planen und Organisieren der Arbeit,

3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,

6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,

7.
Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

8.
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

9.
Projektieren der Arbeit,

10.
Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

11.
Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

12.
Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme

13.
Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

14.
Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

15.
Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten und

16.
Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln:

1.
Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,

2.
Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,

3.
Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder

4.
Telekommunikationstechnik.

2Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.

 
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Zitierungen von § 4 InfoElekAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InfoElekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfoElekAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 InfoElekAusbV Prüfungsbereich Kundenauftrag
... und Betriebsmitteln zu beurteilen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling hat eine ...
Anlage InfoElekAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin
... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs- anleitungen oder ... 2 Planen und Organisieren der Arbeit ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... 4 Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun- gen, Produkten und Materialien ... und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte ... von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und ... von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga- ben analysieren sowie unter ... Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Messverfahren und Messgeräte in Abhängigkeit der zu messenden ... 9 Projektieren der Arbeit ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ab- laufpläne, ... und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge- gebenheiten ... Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Geräte und Systeme nach Vorgaben parametrieren und testen ... Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Anwendungssoftware installieren 2   b) ... Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) Standardsoftware anwenden, insbesondere Text- verarbeitungs-, ... des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Spannungsversorgung unter Berücksichtigung des Querschnittes planen und ... und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten ( § 4 Absatz 2 Nummer 15 ) a) Sicherheitskonzepte nach Kundenvorgaben unter Beachtung des Datenschutzes und ... und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 16 ) a) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern, verwenden und entsorgen ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... kommunizieren   4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...