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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Artikel 1 V. v. 31.03.2021
BGBl. I S. 727
(
Nr. 15
)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36
Beamte
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 3 Ausbildung
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§ 14 Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in
1.
den ersten Teil der theoretischen Ausbildung,
2.
die Anfertigung einer Seminararbeit,
3.
die praktische Ausbildung und
4.
den zweiten Teil der theoretischen Ausbildung (Repetitorium).
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