Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
|

§ 19 Wiederholung von Klausuren



(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wiederholt werden.

(3) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Klausur wiederholt werden kann. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen.

(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

Anzeige