§ 20 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 20 Seminararbeit



(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. 2Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.

(3) 1Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. 2Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.

(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.



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