1Die Bediensteten der IHRA genießen die in den
§§ 16 bis 18,
20 bis
21 sowie
§§ 23 und
24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
2Dies gilt für die steuerliche Vergünstigung nach
§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.