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§ 2 - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts (DPMAWidVertrAnO)

A. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 799 (Nr. 17)
Geltung ab 22.04.2021; FNA: 2030-14-228 Beamte

§ 2 Vertretung bei Klagen



Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.



 

Zitierungen von § 2 DPMAWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DPMAWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DPMAWidVertrAnO Übergangsregelung
... vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 314) weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor ...