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Änderung § 1 MAKV vom 15.11.2021

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§ 1 MAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.11.2021 geltenden Fassung
§ 1 MAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch § 6 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V2; dieser geändert durch Artikel 3 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Bereitstellung von und Anspruch auf Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vom Bund beschaffte, nicht zugelassene Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern (Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern) werden im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Anwendung bei Patientinnen und Patienten, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, kostenfrei bereitgestellt, wenn die Anwendung medizinisch indiziert ist.

(2) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Nichtversicherte, für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, haben im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Anspruch auf eine Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern, wenn

1. sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind und

2. die sie behandelnde Ärztin oder der sie behandelnde Arzt die Anwendung als medizinisch indiziert erachtet.