Eingangsformel - Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021)

V. v. 14.04.2021 BGBl. I S. 808 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 790-15-8 Forstwirtschaft

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, von denen § 1 Absatz 1 durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 1 Absatz 4 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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