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Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts (PBefRMoG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 FeV § 10, § 48, § 49, § 51, § 52, § 76, Anlage 8, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Spalte „Auflagen" wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „43" die Angabe „und 44" eingefügt.

b)
In Nummer 2.3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „43" die Angabe „und 44" eingefügt.

2.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
-
falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll - einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt."

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.

d)
In dem neuen Absatz 7 werden die Wörter „erforderlichen Ortskenntnisse" durch die Wörter „erforderliche Fachkunde" ersetzt.

e)
In dem neuen Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Ortskenntnisse" durch das Wort „Fachkunde" ersetzt.

3.
In § 49 Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter „der räumliche Geltungsbereich," gestrichen.

4.
In § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n werden die Wörter „der räumliche Geltungsbereich," gestrichen.

5.
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m werden die Wörter „der räumliche Geltungsbereich," gestrichen.

6.
§ 76 Nummer 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „1. September 2002" die Wörter „und bis zum 2. August 2021" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „1. September 2002" durch die Angabe „2. August 2021" und die Angabe „31. Dezember 2002" durch die Angabe „2. Dezember 2021" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Inhaber eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, der vor dem 2. August 2021 ausgestellt wurde, sind auch berechtigt, Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr und im Linienbedarfsverkehr zu führen."

7.
In Anlage 8 Abschnitt IV (Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung [Muster 4]) wird die vordere Außenseite wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „43" werden ein Komma und die Angabe „44" eingefügt.

b)
Nach dem vierten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„ - einen Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförderungsgesetzes) *)".

8.
In Anlage 9 Abschnitt B (Liste der Schlüsselzahlen) in der Tabelle in Abschnitt II (nationale Schlüsselzahlen) in Nummer 17 in der Spalte „Schlüsselzahl" in Nummer 3 wird die Angabe „§§ 42 und 43" durch die Angabe „§§ 42, 43 und 44" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PBefRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 PBefRMoG Inkrafttreten
... b und Buchstabe d sowie Nummer 2 Buchstabe b zum 1. Juli 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4 , 5 und 5a treten am 2. August 2021 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage 8 FeV (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung (vom 02.08.2021)
...  **) Anm. d. Red.: Im Muster nicht konsolidierte Änderungen durch Artikel 4 Nummer 7 G. v. 16. April 2021 (BGBl. I S. 822 ): "7. In Anlage 8 Abschnitt IV (Muster für den Führerschein zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 12 4. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...