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Artikel 5a - Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts (PBefRMoG k.a.Abk.)

Artikel 5a Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen


Artikel 5a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 BefBedV § 7

Dem § 7 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Die besonderen Beförderungsbedingungen können vorsehen, dass das Verkehrsunternehmen nicht verpflichtet ist, an der Haltestelle oder im Fahrzeug einen Fahrausweiserwerb mit Bargeld zu ermöglichen, sofern auf andere Weise ein Fahrausweiserwerb angeboten wird."

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Zitierungen von Artikel 5a Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5a PBefRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 PBefRMoG Inkrafttreten
... d sowie Nummer 2 Buchstabe b zum 1. Juli 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5 und 5a treten am 2. August 2021 in ...