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Änderung § 13 MPAMIV vom 26.05.2022

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§ 13 MPAMIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2022 geltenden Fassung
§ 13 MPAMIV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Veröffentlichung von Informationen über das Internet


(Text alte Fassung)

1 Die zuständige Bundesoberbehörde kann über durchgeführte Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, einschließlich der Sicherheitsanweisungen im Feld, sowie über Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 71 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes auf ihrer Internetseite informieren. 2 Die Information erfolgt nach § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes barrierefrei. 3 Die Informationen nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; davon abweichend dürfen Sicherheitsanweisungen im Feld die personenbezogenen Daten enthalten, die der Hersteller nach Artikel 89 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/745 bereitstellt.

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Bundesoberbehörde kann über durchgeführte Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, einschließlich der Sicherheitsanweisungen im Feld, sowie über Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 71 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes auf ihrer Internetseite informieren. 2 Die Information erfolgt nach § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes barrierefrei. 3 Die Informationen nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; davon abweichend dürfen Sicherheitsanweisungen im Feld die personenbezogenen Daten enthalten, die der Hersteller nach Artikel 89 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 84 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/746 bereitstellt.