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§ 5 - Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung (SchneidwMAusbV)

V. v. 10.04.1989 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 26 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 414 i.d.F. der B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-53 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik" und "Schneidemaschinen- und Messerschmiedetechnik" nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 SchneidwMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchneidwMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchneidwMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchneidwMAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin