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Artikel 7 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (ZVRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.


(3) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

(4) Die Artikel 5 und 6 Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(5) Artikel 6 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 23. April 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2021.