Änderung Artikel 2 6. WinterbeschÄndV vom 08.05.2021

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Artikel 2 6. WinterbeschÄndV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 6. WinterbeschÄndV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 25.05.2021 BGBl. I S. 1600
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Verkündung in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.






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