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Synopse aller Änderungen der 6. WinterbeschÄndV am 08.05.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Mai 2021 durch Berichtigung der 6. WinterbeschÄndVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 6. WinterbeschÄndV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
6. WinterbeschÄndV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung | 6. WinterbeschÄndV n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2021 geltenden Fassung durch B. v. 25.05.2021 BGBl. I S. 1600 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Verkündung in Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
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