Änderung § 3 SchAusnahmV vom 24.11.2021

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§ 3 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 3 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, gelten auch für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Abweichend von § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind für die Teilnahme am Präsenzunterricht geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt.



 
 



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