§ 5 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 5 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Text alte Fassung) § 5 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. |