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Änderung § 5 SchAusnahmV vom 24.11.2021

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§ 9 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 5 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906

(Text alte Fassung)

§ 9 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft


(Text neue Fassung)

§ 5 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft


(Textabschnitt unverändert)

Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.