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Änderung § 7 SchAusnahmV vom 24.11.2021

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§ 11 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 7 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 7 Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen


vorherige Änderung

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. 2 Dies gilt im Hinblick auf Schutzmaßnahmen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes nur für weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder nach § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.



1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.