Änderung § 33 BtOG vom 01.01.2023

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§ 33 BtOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 33 BtOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Vorläufige Registrierung


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1 Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

1. die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und

2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

2 Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. 3 Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. 4 § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.




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