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Änderung § 11 VBVG vom 01.01.2026

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§ 12 VBVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 11 VBVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Sonderfälle der Betreuung


(Text neue Fassung)

§ 11 Sonderfälle der Betreuung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Dem Sterilisationsbetreuer nach § 1817 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen. 2 Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen kann er in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

vorherige Änderung

(2) Dem Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Vergütung nach § 8 in Verbindung mit § 9 sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.



(2) Dem Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Vergütung nach § 8 in Verbindung mit § 9 zu bewilligen und im Fall des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


 
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