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Änderung § 15 VBVG vom 01.01.2026
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| § 16 VBVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 15 VBVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139 |
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(Text alte Fassung)§ 16 Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche | (Text neue Fassung)§ 15 Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen. (2) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über. (3) 1 Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. 2 § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | |
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