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Änderung Artikel 13 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 01.07.2022

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Artikel 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
Artikel 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 13 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


(Text neue Fassung)

Artikel 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 22 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsberechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann sie mit Zustimmung der Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen.'



 

 
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