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Änderung § 10 CoronaEinreiseV vom 10.06.2021

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§ 10 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 10 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten


(1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1. die Beförderung von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, und minderjährige Kinder,

2. die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Flughafens umsteigen,

3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5. Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

7. Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen,

(Text alte Fassung)

8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder.

(Text neue Fassung)

8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder,

9. Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden.


(3) 1 Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2 Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.



 

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