Änderung § 69a WpIG vom 30.12.2024

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§ 69a WpIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 69a WpIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

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§ 69a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69a Vermögenstrennung


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(1) 1 Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 2 Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.

(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.




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