Zitierungen von § 21 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden ...
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... das Wertpapierinstitut anwendbar sind, 3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40, 4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
...  3. entgegen § 20 Absatz 8 einen Geschäftsleiter bestellt, 4. entgegen § 21 Absatz 6 ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt, 5. entgegen  ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 12 WpIPrüfbV Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung
... hat außerdem zu beurteilen, ob die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Vorgaben nach § 21 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen und der Aufgabe nach § 21 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes wirksam ... nach § 21 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen und der Aufgabe nach § 21 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes wirksam nachkommen. (4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden." 12. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Eine Person, die nicht die ... entgegen § 20 Absatz 8 einen Geschäftsleiter bestellt, 4. entgegen § 21 Absatz 6 ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt,". bb) Die ...


Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed