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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben

§ 3 - Mobilfunknetzvorausschauverordnung (MfnvV)

V. v. 18.05.2021 BAnz AT 20.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2021 BAnz AT 26.11.2021 V1
Geltung ab 21.05.2021; FNA: 900-15-12 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Zeitliche Abstände der Erhebungen



Die zuständige Stelle führt die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes in regelmäßigen Abständen von spätestens sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch und aktualisiert die Übersicht nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes dementsprechend.

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