Die zuständige Stelle führt die Erhebungen nach
§ 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes in regelmäßigen Abständen von spätestens sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch und aktualisiert die Übersicht nach
§ 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes dementsprechend.