Artikel 5 - Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (KGeschESG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Mai 2021 FamGKG § 45

§ 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 11 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
Der Nummer 4 wird das Wort „oder" angefügt.

3.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)".

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KGeschESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGeschESG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 6 VO2019/1111-DG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1710 wird der ...


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