Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze (MPDGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung des Heilmittelwerbegesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Mai 2022 HWG § 1, § 3

Das Heilmittelwerbegesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1a werden die Wörter „des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung" durch die Wörter „von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In § 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung," gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MPDGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPDGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 MPDGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a tritt am 16. Juli 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 2, 6 , 8, 10, 12, 14 und 17 treten am 26. Mai 2022 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 6 TAMGEG Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087 ) geändert worden ist: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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