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Bekanntmachung - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 (PfändfreiGrBek 2021 k.a.Abk.)

B. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 1099 (Nr. 24)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 310-4-10-10 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. Juli 2021 PfändfreiGrBek 2019

Auf Grund des § 850c Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

1.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2021

a)
in Absatz 1

Nummer 1 von 1.178,59 auf 1.252,64 Euro monatlich,

Nummer 2 von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 54,25 auf 57,66 Euro täglich,

b)
in Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 von 443,57 auf 471,44 Euro monatlich,

Nummer 2 von 102,08 auf 108,50 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 20,42 auf 21,70 Euro täglich,

c)
in Absatz 2 Satz 2

Nummer 1 von 247,12 auf 262,65 Euro monatlich,

Nummer 2 von 56,87 auf 60,45 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 11,37 auf 12,09 Euro täglich,

d)
in Absatz 3 Satz 3

Nummer 1 von 3.613,08 auf 3.840,08 Euro monatlich,

Nummer 2 von 831,50 auf 883,74 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 166,30 auf 176,75 Euro täglich.

2.
Die ab 1. Juli 2021 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.



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