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§ 4 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)

§ 4 Stiftungsvermögen



(1) Das Stiftungsvermögen bilden die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.

(2) Die Stiftung erhält eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.

(3) 1Die Stiftung ist berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. 2Dies umfasst die Berechtigung, Zuwendungen und Spenden Dritter anzunehmen. 3Die Annahme von Zuwendungen und Spenden darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(4) Die Mittel und Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.