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§ 15 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)

§ 15 Auflösung



1Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. 2Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

 
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