§ 21 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 334 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen über die in Satz 1 genannte Höhe der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zahlungspflicht erforderlich ist."
- 2.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Sämtliche in Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Pflichten treffen auch denjenigen, auf den die in
§ 14 Absatz 2 genannten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse von der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer ausgegliederten Tochtergesellschaft übergehen, wenn das Bundeseisenbahnvermögen bezüglich dieser Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse die Pflichtversicherung nach
§ 14 Absatz 2 Satz 2 fortzuführen hat."
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes über die Personalkostenerstattung für zugewiesene Beamtinnen und Beamte
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1466