Berichtigung der Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEVBer k.a.Abk.)

B. v. 17.05.2021 BGBl. I S. 1165 (Nr. 25); Geltung ab 03.02.2021
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 3. Februar 2021 FinStabDEV § 2

Die Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 110) ist wie folgt zu berichtigen:

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 muss wie folgt lauten:

 
„1.
Mitteilungspflichtige: alle finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 mit Sitz im Inland;".

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Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag Doreen Herms



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