Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (2. IfSGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juni 2021 IGV-DG § 1

In § 1 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird nach Nummer 22 folgende Nummer 22a eingefügt:

 
„22a.
wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;".



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