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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften (KreuzRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181 (Nr. 26); Geltung ab 01.07.2021
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Artikel 2 Änderung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2021 ABBV § 4 (neu), Anlage

Die Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:

1.
Folgender § 4 wird angefügt:

§ 4 Übergangsregelung

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu Nummer 2.5 wird die folgende Angabe zu Nummer 2.6 eingefügt:

„2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer".

bb)
Die Angaben zu den bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Angaben zu den Nummern 2.7 und 2.8.

b)
Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

„1.5
Unterbauten von Brücken

Zu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager, aufgelöste Widerlager, die zur Durchführung von Verkehrswegen genutzt werden (Hohlwiderlager), Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone einschließlich der jeweiligen Flach- oder Tiefgründungen, Abdichtungen und Bauwerksentwässerung. Stützen schließen unter anderem auch Schutzeinrichtungen wie Anprallsockel und Anprallbalken ein. Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Kabelaufhängungen ein."

c)
In Nummer 1.14 Satz 2 werden die Wörter „Oberleitungsanlagen und" gestrichen.

d)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Wenn nur der nicht erhaltungspflichtige Beteiligte eine Änderung verlangt, werden die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt abweichend von Absatz 1 nicht mit der theoretischen Nutzungsdauer m, sondern mit der verlängerten theoretischen Nutzungsdauer mv ermittelt."

bb)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in der Tabelle wird nach der Zeile zur Variablen „m" die Zeile zur Variablen „mv" eingefügt:

Variable BedeutungDimension
„mvVerlängerte theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage Jahre".


 
e)
Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 2.6 eingefügt:

„2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer

 
Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer berücksichtigt die vorzeitige Erneuerung der baulichen Anlage durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten. Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist zu ermitteln nach der Formel:

mv = m · 1,1

Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist auf volle Jahre kaufmännisch zu runden.

Wird durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten eine vorgesehene Erneuerungsmaßnahme des Erhaltungspflichtigen zu einer Änderungsmaßnahme, so sind die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt mit der theoretischen Nutzungsdauer m nach Nummer 2.5 zu ermitteln."

f)
Die bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Nummern 2.7 und 2.8.

g)
In Nummer 3.1 Satz 11 werden das Wort „Pfahlgründungen" und das folgende Komma gestrichen.

h)
In Nummer 3.6 werden nach dem Wort „Umleitungsmaßnahmen" die Wörter „und Sicherungsposten" eingefügt und werden nach dem Wort „Überbau" die Wörter „und Sicherungsposten" gestrichen.

i)
In Nummer 3.10 Satz 2 werden die Wörter „10 vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

j)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 werden wie folgt gefasst:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„1.3.1aus Stahlbeton 700,6
1.3.2aus Spannbeton 701,0
1.3.3aus Stahl 1001,3".


 
 
bb)
Der Nummer 1.6.3 wird die Nummer 1.6.3.4 angefügt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„1.6.3.4Stahlkonsolen mit Verbundsicherheitsglas 301,0".


 
 
cc)
Der Nummer 1.6 wird die Nummer 1.6.5 angefügt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1 234
„1.6.5Aufzüge153,0".


 
k)
In Tabelle 7 werden der Nummer 7 die folgenden Nummern 7.6 bis 7.6.2 angefügt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„7.6Oberleitung  
7.6.1Oberleitungsmasten601,5
7.6.2Oberleitungen einschließlich Befestigungskonstruktionen 304,0".


 
l)
Tabelle 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 9.6 werden die folgenden Nummern 9.7 bis 9.7.2 eingefügt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„9.7Pflasterrinnen zur Wasserführung (z. B. vor Borden)   
9.7.1aus Naturstein (z. B. Granit) 601,0
9.7.2aus Beton (z. B. Betonleistenstein) 301,0".


 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 9.7, 9.8, 9.8.1, 9.8.2 und 9.9 werden die Nummern 9.8, 9.9, 9.9.1, 9.9.2 und 9.10.

m)
Tabelle 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 10.1.1 bis 10.2.2 werden wie folgt gefasst:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1234
„10.1.1Farben (High-Solid-Dispersionen)   
10.1.1.1für stark beanspruchte Systeme 10
10.1.1.2für schwach beanspruchte Systeme 30
10.1.2Reaktive Stoffe (Kaltplastik wie z. B. Agglomerate), thermoplas-
tische Stoffe
  
10.1.2.1für stark beanspruchte Systeme 30
10.1.2.2für schwach beanspruchte Systeme 50
10.2Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien)   
10.2.1für stark beanspruchte Systeme 40
10.2.2für schwach beanspruchte Systeme 70".


 
 
bb)
Die Nummern 10.7.1 bis 10.8 werden durch die folgenden Nummern 10.7.1 bis 10.9 ersetzt:

lfd. Nr. BauwerksteilTheoretische
Nutzungs-
dauer
m [Jahre]
Jährliche Un-
terhaltungs-
kosten
p [v. H.]
1 234
„10.7.1Signalmaste302
10.7.2Signalgeber204
10.7.3Signalsteuergerät154
10.7.4Kabel300
10.7.5Kabelschächte  
10.7.5.1aus Kunststoff 300
10.7.5.2aus Beton 500
10.7.6Induktionsschleifen70
10.7.7Infrarotdetektoren151
10.7.8Radardetektoren101
10.7.9Videokameras102
10.8Verkehrsbeeinflussungsanlagen156
10.9Amphibienleiteinrichtungen aus Stahl 300,5".